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KI-Kennzeichnung die Transparenzpflicht nach Artikel 50.

Nicht jede KI-Anwendung ist hochriskant — aber viele lösen eine andere, leicht übersehene Pflicht aus: die Transparenz- und Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 des EU AI Act. Wer einen Chatbot betreibt, KI-generierte Texte oder Bilder veröffentlicht oder synthetische Medien erzeugt, muss das unter bestimmten Bedingungen offenlegen. Diese Pflichten greifen nach derzeitiger Planung im August 2026 und treffen damit sehr viele Unternehmen, die KI im Kundenkontakt oder im Marketing einsetzen — also genau dort, wo KI heute am breitesten verbreitet ist. Die Anforderungen sind handhabbar, aber im Detail unterschätzt: Es geht nicht nur um ein kleines Hinweis-Label, sondern teils um maschinenlesbare Markierungen. Dieser Beitrag erklärt, welche vier Fälle Artikel 50 erfasst, wer jeweils in der Pflicht steht, wie eine korrekte und unaufdringliche Umsetzung aussieht und wo die Ausnahmen liegen. Er ersetzt keine Rechtsberatung; die Einordnung gehört in den Einzelfall.

Worum es bei der Transparenzpflicht geht.

Der Grundgedanke von Artikel 50 ist einfach und überzeugend: Menschen sollen wissen, wann sie es mit einer Maschine statt mit einem Menschen zu tun haben — und wann Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Es geht um Täuschungsschutz und Vertrauen, nicht um ein Verbot. KI darf eingesetzt werden, sie muss in bestimmten Konstellationen nur erkennbar sein.

Wichtig zur Einordnung: Die Transparenzpflicht ist unabhängig von der Hochrisiko-Frage. Ein Chatbot ist in aller Regel kein Hochrisiko-System, unterliegt aber dennoch der Kennzeichnung. Umgekehrt kann ein Hochrisiko-System zusätzlich transparenzpflichtig sein. Die beiden Regelwerke stehen nebeneinander.

Artikel 50 unterscheidet im Kern vier Konstellationen, an die jeweils unterschiedliche Pflichten und Verantwortliche geknüpft sind. Diese vier sauber auseinanderzuhalten ist der Schlüssel zur korrekten Umsetzung.

Die vier erfassten Fälle.

Sinngemäß zusammengefasst regelt Artikel 50 folgende Situationen:

FallBeispielWer kennzeichnet
Direkte Interaktion mit KIChatbot, VoicebotAnbieter/Betreiber des Systems
Synthetische Inhalte (Audio, Bild, Video, Text)generierte Werbebilder, KI-StimmenAnbieter (maschinenlesbare Markierung)
Deepfakesrealistisch wirkende, manipulierte MedienBetreiber (offenlegen)
KI-Texte zu Themen öffentlichen Interessesautomatisch erzeugte NachrichtentexteBetreiber (offenlegen)

Die ersten beiden Fälle treffen vor allem Anbieter und Betreiber von Chatbots sowie von Tools, die synthetische Medien erzeugen. Die letzten beiden — Deepfakes und KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses — treffen den Betreiber, der solche Inhalte veröffentlicht.

Chatbots und Voicebots im Kundenkontakt.

Der praxisnächste Fall für die meisten Unternehmen ist der Chatbot. Artikel 50 verlangt, dass natürliche Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Ein als „virtueller Assistent“ klar erkennbarer Bot in einer ansonsten eindeutigen Umgebung kann unter diese Offensichtlichkeit fallen; verlassen sollte man sich darauf nur mit Vorsicht.

Die Umsetzung ist unaufwendig: ein klarer Hinweis zu Beginn der Konversation („Sie chatten mit einem KI-Assistenten“) genügt in aller Regel. Wichtig ist, dass der Hinweis nicht versteckt oder beschönigend ist. Bei Voicebots gilt sinngemäß dasselbe für die gesprochene Eröffnung.

Ein verbreiteter Fehler ist, den Bot menschlich erscheinen zu lassen, um die Akzeptanz zu erhöhen — etwa mit einem erfundenen Mitarbeiternamen ohne KI-Hinweis. Das läuft dem Sinn der Vorschrift direkt zuwider und ist riskant.

Synthetische Medien und das Thema maschinenlesbar.

Beim zweiten Fall — KI-generierte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte — geht die Anforderung über ein sichtbares Label hinaus. Anbieter solcher generativen Systeme müssen die Ausgaben so markieren, dass sie als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind, und zwar in einem maschinenlesbaren Format. In der Diskussion sind dafür technische Verfahren wie Wasserzeichen und Herkunfts-Metadaten (etwa nach dem C2PA-Ansatz).

Für Betreiber, die solche Tools nur nutzen, ist das praktisch entlastend: Die maschinenlesbare Markierung ist primär Pflicht des Anbieters des generativen Systems. Wer KI-Bilder oder -Stimmen einsetzt, sollte aber prüfen, ob das genutzte Tool diese Markierung tatsächlich setzt — das wird zunehmend ein Beschaffungskriterium.

Ehrlich ist anzumerken: Die technische Standardisierung maschinenlesbarer Markierungen ist noch in Bewegung, und Wasserzeichen lassen sich teils entfernen. Die Pflicht besteht dennoch; die Werkzeuge dafür reifen parallel.

Deepfakes und KI-Texte zu öffentlichen Themen.

Der dritte Fall betrifft Deepfakes — Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die real wirken, aber künstlich erzeugt oder manipuliert sind. Wer solche Inhalte veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie künstlich sind. Für Marketing und Kommunikation heißt das konkret: Eine täuschend echte, KI-generierte Szene oder Stimme braucht einen klaren Hinweis.

Es gibt sinngemäße Ausnahmen, etwa für offensichtlich künstlerische, kreative oder satirische Werke, bei denen die Offenlegung das Werk nicht über Gebühr beeinträchtigen darf. Diese Ausnahmen sind eng zu verstehen und kein Schlupfloch für irreführende Werbung.

Der vierte Fall betrifft KI-generierte oder -bearbeitete Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Auch hier ist eine Offenlegung gefordert, mit Ausnahmen etwa dann, wenn der Inhalt einer menschlichen redaktionellen Kontrolle unterlag. Für rein werbliche oder interne Texte greift dieser spezielle Fall typischerweise nicht.

Wie eine saubere Umsetzung aussieht.

Praktisch lässt sich Artikel 50 mit einigen klaren Bausteinen erfüllen:

Der Aufwand ist überschaubar, wenn man früh anfängt. Teuer wird es vor allem, wenn man Kennzeichnung nachträglich über viele bestehende Kanäle und Inhalte ausrollen muss.

Grenzen, Ausnahmen und Augenmaß.

Drei Punkte zum ehrlichen Abschluss. Erstens greift die Offensichtlichkeits-Ausnahme nur, wenn wirklich kein vernünftiger Zweifel besteht, dass es sich um KI handelt — sie ist kein Ersatz für eine bewusste Kennzeichnungsentscheidung.

Zweitens entbindet die Kennzeichnungspflicht nicht von anderen Regeln: Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz gelten unabhängig weiter. Ein korrekt gekennzeichneter Deepfake einer realen Person kann trotzdem aus anderen Gründen unzulässig sein.

Drittens sind die konkreten Stichtage und die technische Ausgestaltung — gerade bei maschinenlesbaren Markierungen — noch in Bewegung. Tagesaktuelle Details sollten Sie aus offiziellen Quellen oder von fachkundiger Stelle beziehen. Wer die vier Fälle kennt und seine eigenen Anwendungen einmal sauber durchgeht, ist auf den Stichtag gut vorbereitet.

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