Betriebsrat und KI-Schulung: Mitbestimmung nach §§ 96–98 BetrVG.
Ja, in Betrieben mit Betriebsrat redet das Gremium bei KI-Schulungen mit, und zwar weitgehend: Es kann verlangen, dass der Schulungsbedarf ermittelt wird, bestimmt bei der Durchführung betrieblicher Schulungen mit, kann Teilnehmende vorschlagen und ungeeigneten Trainern widersprechen. Grundlage sind die §§ 96 bis 98 BetrVG zur Berufsbildung. Ob der Arbeitgeber überhaupt schult, entscheidet er in der Regel allein; ändert aber eine KI-Einführung die Tätigkeit so, dass die vorhandenen Kenntnisse nicht mehr reichen, hat der Betriebsrat nach § 97 Abs. 2 BetrVG sogar ein Mitbestimmungsrecht beim „Ob“, notfalls über die Einigungsstelle. Dieser Beitrag ordnet die Rechte in einer Tabelle, grenzt sie von der Mitbestimmung bei der Einführung des KI-Werkzeugs selbst ab und beschreibt einen praktikablen Ablauf, Stand Oktober 2026. Er richtet sich an Geschäftsführung, Personal- und Weiterbildungsverantwortliche; für Betriebsräte ist er ebenso eine Orientierung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechts- und Steuerstand zum unten angegebenen Datum allgemein wieder. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität.
Hat der Betriebsrat bei KI-Schulungen mitzureden?
In den meisten Fällen ja. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) behandelt Schulungen unter dem Begriff Berufsbildung. Dazu zählen nicht nur Ausbildung und Umschulung, sondern auch Weiterbildung, die Beschäftigten gezielt Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre Tätigkeit vermittelt. Die Rechtsprechung legt den Begriff grundsätzlich weit aus. Ein halbtägiger Workshop zu ChatGPT, Claude oder Microsoft 365 Copilot, ein mehrtägiges Einführungsprogramm oder ein Prompt-Training für eine Abteilung fallen typischerweise darunter.
Die wichtige Ausnahme heißt Unterrichtung nach § 81 BetrVG. Danach muss der Arbeitgeber Beschäftigte über ihre Aufgaben, ihre Verantwortung und die Einordnung ihrer Tätigkeit in den Arbeitsablauf informieren. Diese Unterrichtung ist keine Berufsbildung und deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat die Grenze im Beschluss vom 20.12.2018 (5 TaBV 61/17) so beschrieben: Berufsbildung vermittelt gezielt Kenntnisse, die zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erst befähigen sollen; die Unterrichtung setzt voraus, dass die nötigen Kenntnisse schon vorhanden sind, und bezieht sich auf den Einsatz am konkreten Arbeitsplatz. Eine eintägige Online-Schulung zum Datenschutz hat das Gericht im entschiedenen Fall als Unterweisung nach § 81 eingeordnet.
Für KI-Schulungen heißt das: Eine zwanzigminütige Einweisung, wo das freigegebene Werkzeug zu finden ist und welche Daten nicht hineingehören, kann eher Unterrichtung sein. Ein Training, in dem Beschäftigte lernen, Ergebnisse zu prüfen, Prompts für eigene Aufgaben zu schreiben und Risiken wie erfundene Fakten (Halluzinationen) zu erkennen, ist eher Berufsbildung. Die Einordnung bleibt eine Frage des Einzelfalls. Wer unsicher ist, fährt in der Regel besser damit, den Betriebsrat einzubeziehen, als später über die Grenze zu streiten.
Zwei Voraussetzungen gelten immer: Es muss ein Betriebsrat gewählt sein, und die Rechte betreffen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Fortbildungen nur für leitende Angestellte fallen nicht darunter. Ein Unternehmen ohne Betriebsrat hat diese Mitbestimmung nicht, die Unterrichtungspflichten nach § 81 BetrVG gegenüber den einzelnen Beschäftigten bestehen aber auch dort.
Die Rechte nach §§ 96 bis 98 BetrVG im Überblick.
Die drei Paragrafen bauen aufeinander auf. Sie reichen von Beratungsrechten bis zu echter Mitbestimmung, die über die Einigungsstelle durchsetzbar ist. Die Einigungsstelle ist eine betriebliche Schlichtungsstelle mit einem unparteiischen Vorsitz; wo das Gesetz es vorsieht, ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
| Vorschrift | Recht des Betriebsrats | Bedeutung für KI-Schulungen | Wenn keine Einigung |
|---|---|---|---|
| § 96 Abs. 1 | Auf Verlangen muss der Arbeitgeber den Berufsbildungsbedarf ermitteln und mit dem Betriebsrat beraten; der Betriebsrat kann Vorschläge machen | Der Betriebsrat kann eine Bedarfsanalyse zu KI-Kompetenzen anstoßen, etwa je Abteilung | Einigungsstelle vermittelt (§ 96 Abs. 1a), entscheidet aber nicht |
| § 96 Abs. 2 | Teilnahme ermöglichen, Belange älterer Beschäftigter, Teilzeitkräfte und Beschäftigter mit Familienpflichten berücksichtigen | Termine, Dauer und Format so planen, dass nicht nur Vollzeitkräfte teilnehmen können | Grundsatz, kein eigenes Verfahren |
| § 97 Abs. 1 | Beratung über Einrichtungen, Einführung betrieblicher Maßnahmen und Teilnahme an externen Maßnahmen | Vor einem KI-Schulungsprogramm oder dem Einkauf externer Kurse mit dem Betriebsrat sprechen | Nur Beratung |
| § 97 Abs. 2 | Mitbestimmung bei der Einführung von Schulungen, wenn Maßnahmen des Arbeitgebers die Tätigkeit so ändern, dass Kenntnisse nicht mehr ausreichen | Greift, wenn KI Aufgaben spürbar verändert; dann auch beim „Ob“ der Schulung | Einigungsstelle entscheidet |
| § 98 Abs. 1 | Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen | Inhalte, Ablauf und Organisation der Schulung gemeinsam festlegen | Einigungsstelle entscheidet (§ 98 Abs. 4) |
| § 98 Abs. 2 | Widerspruch gegen die Bestellung oder Verlangen der Abberufung ungeeigneter Personen | Betrifft auch Trainer, die die Schulung durchführen | Arbeitsgericht (§ 98 Abs. 5) |
| § 98 Abs. 3 | Vorschläge für Teilnehmende oder Gruppen, wenn der Arbeitgeber schult, freistellt oder Kosten trägt | Gilt auch für externe Kurse und Online-Angebote, die der Arbeitgeber bezahlt | Einigungsstelle entscheidet (§ 98 Abs. 4) |
| § 98 Abs. 6 | Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb | Auch eine Schulung, die nicht eng berufsbezogen ist, kann erfasst sein | wie oben |
Was der Betriebsrat nicht erzwingen kann: Ob überhaupt geschult wird, wie hoch das Budget ist und wie viele Plätze es insgesamt gibt, entscheidet der Arbeitgeber grundsätzlich allein. Die Ausnahme ist § 97 Abs. 2. Auch Art. 4 der EU-KI-Verordnung ändert an dieser Verteilung nichts. Seit dem Digital-Omnibus (VO (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27.07.2026) verlangt er, die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen, ohne ein bestimmtes Niveau oder Format vorzuschreiben. Das ist ein guter Anlass für ein gemeinsames Schulungskonzept, aber kein Grund, den Betriebsrat zu übergehen; Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zur KI-Kompetenz nach Art. 4.
Wann löst eine KI-Einführung Mitbestimmung bei der Schulung aus?
§ 97 Abs. 2 BetrVG wird bei KI-Einführungen leicht übersehen. Sie verlangt drei Dinge: Der Arbeitgeber hat eine Maßnahme geplant oder schon umgesetzt, diese Maßnahme ändert die Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten, und deren berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten reichen für die geänderten Aufgaben nicht mehr aus. Liegen alle drei Merkmale vor, bestimmt der Betriebsrat bei der Einführung betrieblicher Schulungen mit. Er kann dann selbst Qualifizierung verlangen und, wenn keine Einigung gelingt, die Einigungsstelle anrufen.
Ob eine KI-Einführung diese Schwelle erreicht, hängt davon ab, wie tief sie in die Arbeit eingreift. Einige typische Konstellationen:
- Eher nein: Ein Chat-Assistent wird freiwillig zur Verfügung gestellt, die Arbeitsweise bleibt unverändert, niemand muss ihn nutzen.
- Grenzfall: Copilot wird in Outlook, Word und Teams für alle freigeschaltet, und Führungskräfte erwarten, dass Protokolle und Entwürfe künftig damit entstehen.
- Eher ja: Die Sachbearbeitung wird auf KI-gestützte Vorprüfung umgestellt, Beschäftigte prüfen künftig Vorschläge statt Vorgänge selbst zu bearbeiten.
- Eher ja: Ein KI-Agent übernimmt Teile eines Ablaufs, Beschäftigte steuern, kontrollieren und korrigieren ihn.
Ergänzend gilt § 81 Abs. 4 BetrVG gegenüber den einzelnen Beschäftigten: Steht fest, dass sich ihre Tätigkeit durch geplante technische Maßnahmen ändert und ihre Kenntnisse nicht mehr reichen, muss der Arbeitgeber mit ihnen erörtern, wie sie sich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf die neuen Anforderungen einstellen können. Zu diesem Gespräch dürfen sie ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. In der Praxis lassen sich beide Pflichten gut verbinden: erst mit dem Betriebsrat das Schulungskonzept vereinbaren, dann in den Teams erklären, was sich ändert und welche Schulung vorgesehen ist.
Teilnehmerauswahl und Trainer: Vorschlags- und Widerspruchsrecht.
Wer zur KI-Schulung darf, kann schnell zum eigentlichen Streitpunkt werden. Wenn die Plätze knapp sind, entscheidet die Auswahl darüber, wer früh Erfahrung sammelt und wer zurückbleibt. Nach § 98 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme einzelner Beschäftigter oder ganzer Gruppen machen, sobald der Arbeitgeber eine betriebliche Schulung durchführt, für eine externe Maßnahme freistellt oder die Kosten ganz oder teilweise trägt. Das umfasst also auch den externen Online-Kurs, den das Unternehmen bezahlt. Kommt keine Einigung über die vorgeschlagenen Personen zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Die Gesamtzahl der Plätze legt der Arbeitgeber fest. Innerhalb dieser Zahl geht es um Kriterien. Sinnvoll ist, sie vorab schriftlich festzulegen, zum Beispiel:
- Vorrang für Bereiche, in denen KI-Werkzeuge zuerst eingeführt werden.
- Feste Plätze für Teilzeitkräfte und ältere Beschäftigte, wie § 96 Abs. 2 es nahelegt.
- Ein bis zwei Personen je Team als Ansprechpartner, die später Kolleginnen und Kollegen unterstützen.
- Eine zweite Runde mit festem Termin für alle, die in der ersten nicht dabei waren.
Zur Person des Trainers gibt § 98 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat ein Widerspruchsrecht: Ist eine mit der Durchführung beauftragte Person persönlich, fachlich oder berufspädagogisch nicht geeignet oder vernachlässigt sie ihre Aufgaben, kann der Betriebsrat ihrer Bestellung widersprechen oder ihre Abberufung verlangen. Darüber entscheidet bei Streit das Arbeitsgericht; verstößt der Arbeitgeber gegen eine rechtskräftige Entscheidung, drohen nach § 98 Abs. 5 Ordnungsgeld bis 10.000 Euro oder Zwangsgeld bis 250 Euro je Tag. Ein Recht, den Trainer selbst auszusuchen, folgt daraus nicht. Für die Praxis heißt das: Lebenslauf, Referenzen und Agenda externer Trainerinnen und Trainer frühzeitig zeigen, statt sie erst am Schulungstag vorzustellen.
Abgrenzung zur Mitbestimmung bei der KI-Einführung.
Die Schulung und das Werkzeug sind zwei verschiedene Mitbestimmungsthemen, die in der Praxis leicht vermischt werden. Für die Einführung des KI-Systems selbst gelten vor allem § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Unterrichtung und Beratung über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz) und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung). Hinzu kommt § 80 Abs. 3 BetrVG: Muss der Betriebsrat Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich; die Einzelheiten sind weiterhin mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Diese Rechte behandelt der Beitrag zu Betriebsrat und KI-Mitbestimmung ausführlich.
Die §§ 96 bis 98 betreffen dagegen die Qualifizierung. Beide Ebenen überschneiden sich an drei Stellen:
- Lernplattformen: Erfasst eine E-Learning-Plattform Fortschritt, Testergebnisse oder Bearbeitungszeiten pro Person, kann sie selbst eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 sein.
- Übungen mit dem Echtsystem: Wer im Workshop mit dem produktiven Firmenkonto übt, erzeugt Protokolle und Verläufe. Ob und wie diese ausgewertet werden, gehört in die Regeln zum Werkzeug.
- Erfolgsmessung: Nutzungsberichte wie Copilot-Auswertungen nach der Schulung können als Leistungskontrolle verstanden werden. Aggregierte Auswertungen ohne Personenbezug sind meist leichter zu vereinbaren.
Deshalb ist es sinnvoll, das Schulungskonzept nicht getrennt zu verhandeln, sondern als Abschnitt in die Betriebsvereinbarung zum KI-Einsatz aufzunehmen. Ein solcher Abschnitt kann regeln: Zielgruppen und Reihenfolge, Grundmodul und Vertiefungen, Auswahlkriterien, Anforderungen an Trainer, Verwendung von Lern- und Nutzungsdaten, Auffrischung und gemeinsame Auswertung nach einigen Monaten.
Grenzen, Streitpunkte und offene Fragen.
Das Gesetz ist an vielen Stellen auslegungsbedürftig, und zu KI-Schulungen gibt es, soweit ersichtlich, bisher kaum veröffentlichte Rechtsprechung. Einige Punkte sollten Sie bewusst einordnen, statt sie aus einem Artikel abzuleiten:
- Berufsbildung oder Unterrichtung: Die Grenze zu § 81 BetrVG zieht jedes Gericht nach Inhalt, Art der Wissensvermittlung und Umfang. Eine pauschale Regel „unter einem Tag ist mitbestimmungsfrei“ gibt es nicht.
- Schwelle des § 97 Abs. 2: Wann Kenntnisse „nicht mehr ausreichen“, ist streitanfällig. Eine Dokumentation, welche Aufgaben sich wie ändern, hilft beiden Seiten.
- Arbeitszeit und Vergütung: Ob Schulungszeit, Vorbereitung oder ein freiwilliger Abendkurs als Arbeitszeit zählt, hängt von Anordnung, Tarifvertrag und Einzelfall ab. Das sollte im Zweifel mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geklärt werden.
- Dauer: Ein Einigungsstellenverfahren kostet Zeit und Geld. Wer erst wenige Wochen vor dem Rollout auf den Betriebsrat zugeht, riskiert, dass die Schulung zum Engpass wird.
- Betriebsbezug: Das Bundesarbeitsgericht versteht „betrieblich“ funktional (Beschluss vom 26.04.2016, 1 ABR 21/14): Der Arbeitgeber muss Träger der Maßnahme sein, und sie muss für seine eigenen Beschäftigten stattfinden. Schult ein Arbeitgeber in seinem Betrieb nur Beschäftigte eines anderen Unternehmens für deren Tätigkeit bei ihrem eigenen Arbeitgeber, im entschiedenen Fall einer ausländischen Tochtergesellschaft, ist das danach keine betriebliche Bildungsmaßnahme im Sinne von § 98. Bei Konzern- oder Gemeinschaftsprogrammen kommt es deshalb auf die Konstruktion an.
So binden Sie den Betriebsrat früh ein.
Ein praktikabler Ablauf für Betriebe, die KI-Werkzeuge einführen und dazu schulen wollen, sieht in sechs Schritten so aus:
- Früh informieren: Sobald feststeht, dass KI in einem Bereich eingesetzt werden soll, den Betriebsrat unterrichten, nicht erst nach der Werkzeugauswahl.
- Bedarf gemeinsam ermitteln: Je Abteilung festhalten, welche Aufgaben sich ändern, wer betroffen ist und welche Kenntnisse fehlen. Das erfüllt zugleich ein mögliches Verlangen nach § 96 Abs. 1.
- Schulungskonzept entwerfen: Grundmodul für alle Nutzenden, Vertiefungen für einzelne Rollen, Format, Dauer, Termine für Teilzeitkräfte, Auffrischung.
- Auswahl und Trainer offenlegen: Auswahlkriterien, Platzzahl und Profil der Trainerinnen und Trainer vorlegen, Vorschläge des Betriebsrats aufnehmen.
- Daten klären: Festlegen, welche Lern- und Nutzungsdaten entstehen, wer sie sieht und ob sie personenbezogen ausgewertet werden. Die Datenschutzfragen dazu betreffen den Beschäftigtendatenschutz und sollten mit der oder dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden.
- Vereinbaren und auswerten: Das Ergebnis als Abschnitt der Betriebsvereinbarung festhalten und nach drei bis sechs Monaten gemeinsam prüfen, ob Inhalte und Auswahl gepasst haben.
Hilfreich ist, dem Betriebsrat die Agenda einer Pilotschulung vorab zu zeigen oder ein Mitglied an ihr teilnehmen zu lassen. So wird aus einer abstrakten Verhandlung über „KI-Schulung“ eine konkrete Diskussion über Inhalte, Übungen und Zeitbedarf. Bei der Gestaltung solcher Schulungskonzepte, vom Impuls-Workshop bis zur mehrtägigen KI-Einführung, unterstützen die KI-Schulungen von Marcel Gautsche aus Stuttgart, vor Ort oder remote. Arbeitsrechtliche Einzelfragen gehören zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen.
Muss der Betriebsrat einer KI-Schulung zustimmen?
Nicht dem „Ob“: Ob überhaupt geschult wird, entscheidet der Arbeitgeber in der Regel allein. Bei der Durchführung betrieblicher Schulungen, also Inhalt, Ablauf und Organisation, bestimmt der Betriebsrat nach § 98 Abs. 1 BetrVG mit. Ändert eine KI-Einführung die Tätigkeit so, dass die Kenntnisse nicht mehr ausreichen, kann der Betriebsrat nach § 97 Abs. 2 sogar Schulungen verlangen. Ohne Einigung entscheidet in beiden Fällen die Einigungsstelle.
Darf der Betriebsrat bestimmen, wer an der KI-Schulung teilnimmt?
Er darf Vorschläge machen. Führt der Arbeitgeber eine Schulung durch, stellt er für eine externe Maßnahme frei oder trägt er die Kosten, kann der Betriebsrat nach § 98 Abs. 3 BetrVG einzelne Beschäftigte oder Gruppen vorschlagen. Wie viele Plätze es gibt, legt der Arbeitgeber fest. Einigen sich beide Seiten nicht über die vorgeschlagenen Personen, entscheidet die Einigungsstelle.
Kann der Betriebsrat einen externen KI-Trainer ablehnen?
Er kann nach § 98 Abs. 2 BetrVG der Bestellung einer mit der Durchführung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn sie persönlich, fachlich oder berufspädagogisch nicht geeignet ist oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Bei Streit entscheidet das Arbeitsgericht. Ein freies Auswahlrecht für den Trainer hat der Betriebsrat nicht. Es hilft, Profil und Agenda frühzeitig vorzulegen.
Ist eine kurze Einweisung in ChatGPT oder Copilot mitbestimmungspflichtig?
Nicht unbedingt. Eine reine Unterrichtung über Aufgaben und Arbeitsmittel am konkreten Arbeitsplatz fällt unter § 81 BetrVG und ist keine Berufsbildung. Vermittelt die Veranstaltung dagegen gezielt neue Kenntnisse, etwa Prompting, Ergebnisprüfung und Risiken, spricht mehr für eine Berufsbildungsmaßnahme. Die Abgrenzung ist eine Einzelfallfrage; im Zweifel sollte der Betriebsrat einbezogen werden.
Quellen und Stand.
- § 96 BetrVG – Förderung der Berufsbildung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 97 BetrVG – Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 98 BetrVG – Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 81 BetrVG – Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 80 BetrVG – Allgemeine Aufgaben (Sachverständiger bei KI, Abs. 3) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Beschluss vom 20.12.2018, 5 TaBV 61/17 (Berufsbildung und Unterweisung nach § 81 BetrVG) — Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Beschluss vom 26.04.2016, 1 ABR 21/14 (betriebliche Berufsbildungsmaßnahme, Schulung von Fremdpersonal) — Bundesarbeitsgericht
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